Neues vom Bundesgerichtshof

Fehler bei der Ermittlung des Wärmeverbrauchs – 15-prozentiges
Kürzungsrecht der Mieter
Ist in der Heizkostenabrechnung ein fehlerhafte Verbrauch wiedergegeben, berechtigt die fehlerhafte Verbrauchsabrechnung den Mieter zu einer Kürzung. Er kann von der erhaltenen Heizkostenabrechnung 15 Prozent abziehen (BGH VIII ZR329/14). Hier waren in einem Gebäude eine Reihe von Wohnungen mit Wärmemengenzähler, andere Wohnungen mit Heizkostenverteilern ausgestattet. Der Vermieter hatte die einzelnen Nutzergruppen nicht - wie vorgeschrieben - "vorerfasst".
Der Bundesgerichtshof erklärte, der Vermieter müsse nun keine neue Heizkostenabrechnung auf Grundlage der Wohnfläche erstellen, es könne insoweit bei der Abrechnung auf Grundlage der fehlerhaften Verbrauchswerte bleiben. Jede den Verbrauch einbeziehende Abrechnung, auch wenn sie nicht in allen Punkten den Vorschriften der Heizkostenverordnung entspricht, sei einer Abrechnung nach bloßer Wohnfläche vorzuziehen. Als Ausgleich dafür, dass der Mieter eine Heizkostenabrechnung mit fehlerhaft in Ansatz gebrachten Gesamtkosten erhalten hat, kann er aber von dieser Abrechnung 15 Prozent abziehen.