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Wir begrüßen Sie herzlich auf der Homepage des Mieterverein Erkner und Umgebung e. V.

Der Mieterverein Erkner und Umgebung e.V. ist Mitglied im Mieterbund Land Brandenburg und über diesen dem Deutschen Mieterbund zugehörig, einschließlich der Rechtsschutz-Versicherung des Deutschen Mieterbundes.

Unsere ehrenamtlichen Mitglieder stehen Ihnen in den Sprechstunden für ausführliche Beratungen in allen Fragen des Mietrechts zur Verfügung.
Eine Rechtsberatung dürfen wir nur für Mitglieder des Mietervereins durchführen.

Für die Beratung in den Sprechstunden ist keine Terminvereinbarung nötig.

Aktuell finden in
- Erkner, Bildungszentrum,
- Woltersdorf, Alte Schule und in
- Schöneiche, Sitzungssaal des Rathauses
zu den gewohnten Zeiten die Sprechstunden statt!
Bitte nutzen Sie für die Einzelheiten den Link Beratungsstellen

Und die nächsten Termine finden Sie unter Sprechstunden

Bitte nutzen Sie auch den Kontakt über post@mieterverein-erkner.de per E-Mail. Unterlagen kopieren Sie bitte und fügen Sie der E-Mail bei.
Oder schreiben Sie mit den kopierten Unterlagen an uns: Mieterverein Erkner und Umgebung e. V., Postfach 5, 15531 Erkner
Wir werden uns bemühen, Ihre Post so schnell wie möglich zu erledigen.
Auch sonst und insbesondere in dringenden Fällen erreichen Sie uns über die Telefonnummer 03362-501835.

Für Schöneiche hat sich folgendes Verfahren bewährt:
Melden Sie sich bitte per E-Mail, per Telefon bei Frau RA'in Peters (030 649 56 12) vorher an.
Frau RA'in Peters erstellt dann eine Termins-Liste und teilt Ihnen Ihren persönlichen Termin mit.
Und bitte kommen Sie dann zu diesem Termin zur Beratung.
Das ganze kann natürlich nur funktionieren, wenn Sie sich rechtzeitig anmelden ...
In ganz eiligen Fällen geht es aber auch ohne Anmeldung ...

Michael-E. Voges
Vorsitzender

Aktuelles

Wirksame Bremse für Abschläge auf Heizkosten?

Also! Da haben wir das Gesetz! Es nennt sich „Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften“ und stammt vom Dezember vergangenen Jahrs.
Danach erhalten selbstnutzende Eigentümer und auch Mieter mit einem eigenen Liefervertrag über Heizenergie, etwa bei einer Gas-Etagenheizung, schon für Dezember 2022 und ab März 2023 nächsten Jahres eine unmittelbare Entlastung. Da wirkt nämlich die Preisbremse für die Abschläge sofort. Der Energielieferant muss die beschlossene Entlastung hier ohne Verzögerung umsetzen, das heißt an seine Kunden weitergeben. Er muss die monatlichen Abschläge seiner Kunden entsprechend herabsetzen. Ähnliches soll für Januar und Februar 2023 gelten.

Ganz so einfach ist die Lage für die Mieter, die für ihre Zentralheizung oder Fernwärme die Energiekosten an den Vermieter bezahlen, nicht. Die zahlen bekanntlich mit ihrer Miete monatliche Abschläge auf die voraussichtlichen Heizungs- und Warmwasserkosten.
Und der Vermieter hat die Betriebskosten für das Jahr 2021 aktuell schon abgerechnet. Neben den anderen Positionen sind dort auch neue Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser angesetzt. Die sind dann in aller Regel extrem hoch. Manchmal so hoch, dass der betroffene Mieter nicht weiß, wie er nun diese Miete aufbringen soll. So sind aktuelle Abrechnungen bekannt, in denen die Vorschüsse auf die Betriebskosten von zuletzt 180 Euro auf nun 348 Euro angehoben werden sollen.
Wir werden hier nicht auf die gegenwärtig zweifelhafte juristische Seite der Erhöhung eingehen. Die war nämlich so vom Gesetzgeber bisher nicht erlaubt.
Das hilft aber den betroffenen Mietern aktuell nicht. Diese Mieter müssen entscheiden, ob sie jetzt zahlen wollen und zahlen können – oder nicht. Die zentral versorgten Mieter erreicht die Entlastung dann im ungünstigsten Fall erst mit der nächsten Heizkostenabrechnung des Vermieters, also erst Ende 2024.
Allerdings: Der aktuelle Entwurf eines „Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften“ hält auch Lichtblicke bereit.
Der Vermieter muss nämlich nachträglich, erfährt er von der ihn treffenden Preisbremse, das an seine Mieter weiter geben. Er muss unverzüglich die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten nach unten anpassen. So steht es nun in dem Gesetz …

Machen wir uns aber nichts vor. Der Gesetzgeber will da wieder ein schwer überwindbares Bürokratiemonster schaffen. Der Energieversorger muss die Entlastung berechnen und für jeden Einzelfall seinem Verbraucher, so also auch dem Vermieter, mitteilen. Dann muss die Zahlung an ihn entsprechend angepasst werden – vom Energieversorger. Das wiederum hat der Vermieter dann in jedem Einzelfall seinen Mietern mitzuteilen. Und dann soll er schließlich seinen Mietern neue Vorschüsse berechnen. Oder auch nicht! Nämlich dann, wenn die Entlastung nur bis zu einem Zehntel der veranschlagten Erhöhung beträgt. Das muss er aber wiederum den Mietern mitteilen und vorrechnen. Ein schier unglaublicher Verwaltunsaufwand ...
Ob das alles mit der gebotenen Schnelligkeit und dem erforderlichen persönlichen Einsatz der Vermieter erledigt werden kann? Darauf ist der finanziell gebeutelte Mieter nämlich angewiesen!

Und die Stromkosten: Wirksame Bremse?

Nun! Kosten für die Heizung und Warmwasser sind nicht alles. Auch für die rasant gestiegenen Stromkosten ist eine Bremse vorgesehen. Und das mit gutem Grund. Zum Einen haben die Mieter, alle Nutzer, ihren persönlichen Verbrauch an Strom. Und auch die Vermieter verbrauchen im Betrieb des Mietobjekts Strom. Und die Kosten für diesen Verbrauch legen sie dann auf die Mieter in der Abrechnung der Betriebskosten um. Diese Stromkosten sind auch Gegenstand schon der Abschläge auf die Betriebskosten.

Für die Stromkosten sieht der entsprechende Gesetzentwurf eine Deckelung vor.

Ausgangspunkt ist ein Arbeitspreis von 40 Cent pro Kilowattstunde Strom. Das sind rund ein viertel mehr als der vordem bezahlte Strompreis. Die zu zahlenden Stromkosten setzen sich für den Verbraucher aus einem gleichbleibenden Grundpreis und eben dem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen.
Vier Fünftel des Verbrauchs im vergangenen Jahr (genauer September) werden auf jene 40 ¢/kWh gedeckelt. Der darüber hinaus gehende Verbrauch ist nach der vertraglichen Vereinbarung zu zahlen. Klar, dass bei dieser Vorgabe mit einer durchschnittlichen Preiserhöhung für Endverbraucher, also auch die Mieter, von rund 25% zu rechnen ist.

Nichts Anderes gilt für die Vermieter, die kleinere Wohneinheiten bewirtschaften. Anders nur bei „Großvermietern“. Dort liegt die Deckelung bei 13¢/kWh. Aber auch das sind rund 25% Preiserhöhung.