Bundesgerichtshof
Mietkaution nach Beendigung des Mietvertrages
Der Anspruch des Vermieters auf Leistung einer Mietsicherheit endet nicht automatisch mit der
Beendigung des Mietverhältnisses. Bei fortbestehendem Sicherungsbedürfnis kann der
Anspruch auf eine Mietkaution auch danach noch geltend gemacht werden. Der Vermieter
kann in dieser Situation nicht ohne weiteres darauf verwiesen werden, seine möglichen
Ansprüche – wegen der er noch ein Sicherungsinteresse hat –sofort direkt geltend zu machen
(BGH VIII ZR 65/11).
Vorliegend hatte der Mieter eine bis Februar befristete Bankbürgschaft als Mietsicherheit
geleistet. Danach kam es zwischen Mieter und Vermieter zu Streitigkeiten hinsichtlich der
Mietzahlung für den Zeitraum März bis Oktober. Nach Ende des Mietverhältnisses forderte der
Vermieter eine „neue“ Kaution.
Bundesgerichtshof
Betriebskosten: Fehler in der Abrechnung führen nicht zu formeller Unwirksamkeit
Rechnet der Vermieter die Betriebskosten nicht nach dem im Mietvertrag vereinbarten
Verteilerschlüssel „Wohnfläche“ ab, sondern gibt er als Verteilerschlüssel nur einen Prozentsatz
an, und setzt er für die vom Mieter gezahlten Vorauszahlungen fälschlicherweise 0 an, sind das
unter Umständen Fehler der Abrechnung, die korrigiert werden müssen. Diese Fehler führen
aber nicht zu einer formellen Unwirksamkeit der Abrechnung (BGH VIII ZR 286/10). Die
Abrechnung ist auch nachvollziehbar, wenn der Verteilerschlüssel in Bruchteilen angegeben
wird oder wenn die Vorauszahlungen zu hoch oder zu niedrig bzw. mit 0 angesetzt werden.
Diese inhaltlichen Fehler können / müssen korrigiert werden. Genauso korrigierbar ist der
Fehler, dass Betriebskosten für die Stellplätze auf alle Mieter aufgeteilt werden, auch auf die,
die keinen Stellplatz gemietet haben.
Bundesgerichtshof
Heizkosten: Leistungsprinzip gilt, Abflussprinzip unzulässig
Mieter haben Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung. Das bedeutet,
der Vermieter muss die Kosten der tatsächlich während der Abrechnungsperiode in Haus
gelieferten Energie abrechnen. Der Vermieter darf nicht einfach seine Abschlagszahlungen an
den Energieversorger der Verbrauchsabrechnung zugrunde legen (BGH VIII ZR 156/11). Nach
der Heizkostenverordnung dürfen nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich
verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden (so genanntes Leistungsprinzip). Geschieht dies
nicht, ist die Abrechnung fehlerhaft, der Mieter kann eine neue Abrechnung fordern.
Mieter-Tipp
Maklerprovision
Höchstens zwei Monatsmieten ohne Vorauszahlungen für Heizung und Betriebskosten, aber
mit Mehrwertsteuer, darf ein Makler für die erfolgreiche Vermittlung einer Mietwohnung
verlangen. Voraussetzung ist, dass der wohnungssuchende Mieter und der Vermittler einen
Maklervertrag schließen, in dem die Maklertätigkeit und die Provisionshöhe festgelegt werden.
Der Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Im Streifall muss der Makler den Inhalt
der Vereinbarung und damit auch die Provisionshöhe beweisen.
Neues vom Bundesgerichtshof
Kündigungsausschluss gilt nicht für außerordentliche Kündigung
Mieter und Vermieter können im Mietvertrag einen zeitlich befristeten Kündigungsausschluss
vereinbaren. Unwirksam ist diese Vertragsregelung nur, wenn der Kündigungsausschluss oder
Kündigungsverzicht länger als vier Jahre andauern soll. Diese zeitliche Obergrenze gilt auch
für Staffelmietverträge. Ausgeschlossen werden darf mit dieser Vertragsregelung aber nur die
„ordentliche“ Kündigung, das ist die Kündigung mit den gesetzlichen Kündigungsfristen. Das
Recht zur außerordentlichen, das heißt fristlosen Kündigung wegen schwerer
Vertragsverstöße kann im Mietvertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden und würde ggf.
die Kündigungsausschlussregelung insgesamt unwirksam machen (BGH VIII ZR 120/11).
Neues vom Bundesgerichtshof
Eigentümerwechsel und Mietkaution
Die Mietkaution, die der Mieter beim Beginn des Mietverhältnisses an seinen Vermieter
gezahlt hat, geht bei einem Eigentümerwechsel kraft Gesetz, das heißt automatisch, auf
den neuen Eigentümer über. Der tritt in alle Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis
und damit auch aus der Kaution ein. Das bedeutet, so jetzt der Bundesgerichtshof (BGH
VIII ZR 206/10), der neue Eigentümer und Vermieter hat keinen Anspruch gegen den
Mieter auf erneute Zahlung einer Mietkaution. Anders nur dann, wenn der alte Vermieter
anlässlich des Eigentümerwechsels die Kaution dem Mieter ausnahmsweise
zurückgegeben hat. Hier handelt es sich um eine verpfändete Sparbucheinlage, die
mangels Zustimmung des Mieters nicht automatisch an den neuen Vermieter übertragen
werden konnte und so dem Mieter zurückgegeben wurde.
Neues vom Bundesgerichtshof
Anforderungen zur formellen Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung
Der Vermieter ist verpflichtet, eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung zu
erstellen, die den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Dass
beispielsweise die Ermittlung der Wärmekosten ohne Kenntnis der Vorschriften der
Heizkostenverordnung kaum verständlich ist und diese Vorschriften dem
durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Mieter regelmäßig nicht bekannt sind,
ist nicht das Problem des Vermieters. Er ist nicht verpflichtet, die Vorschriften der
Heizkostenverordnung mitzuteilen oder zu erläutern.
Die Abrechnung ist formell in Ordnung, wenn ein mit den einschlägigen
Rechtsvorschriften vertrauter Mieter anhand der mitgeteilten Faktoren die
vorgenommene Abrechnung nachprüfen kann. Deshalb, so der Bundesgerichtshof
(BGH VIII ZR 268/10), ist es unschädlich, wenn der Vermieter in der Abrechnung nicht
erläutert, dass er die nur auf die Warmwasserkosten entfallenden Kosten der
Warmwasserzähler zunächst von den Gesamtkosten abgezogen, den verbleibenden
Betrag nach dem ermittelten Prozentsatz auf Kosten für Heizung und für Warmwasser
aufgeteilt und anschließend die Kosten für die Warmwasserzähler den so ermittelten
Kosten für Warmwasser wieder hinzugefügt hat.
Neues vom Bundesgerichtshof
Schönheitsreparaturen und Mieterhöhungen
Bei preisgebundenen Wohnungen, so genannten Sozialwohnungen, sind in der Kostenmiete
auch häufig Ansätze für Schönheitsreparaturen veranschlagt. Entfällt für diese Wohnungen
die Preisbindung, darf der Vermieter die so genannte Marktmiete, also die Vergleichsmiete,
fordern, wie für alle anderen frei finanzierten Wohnungen auch. Das bedeutet, die alte
Kostenmiete wird die Ausgangsmiete für die jetzt zu zahlende Marktmiete. Künftige
Mieterhöhungen richten sich dann nach dem Vergleichsmietensystem. Unzulässig ist es aber
nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auf diese Miete noch einen Zuschlag für
Schönheitsreparaturen zu fordern (BGH VIII ZR 87/11).
Neues vom Bundesgerichtshof
Beginn der Verjährungsfrist
Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der
Mietsache im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisse verjähren nach
6 Monaten, § 548 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Rückgabe der Mietwohnung,
nicht unbedingt mit dem Ende des Mietverhältnisses (BGH VIII ZR 8/11).
Im zu entscheidenden Fall endete das Mietverhältnis am 30. September, die Mieter zogen
aber schon Ende Juni aus. Die „offizielle“ Wohnungs- und Schlüsselübergabe fand am
1. Oktober statt. Laut Bundesgerichtshof beginnt die Verjährungsfrist nicht mit dem Auszug
der Mieter, sondern erst im Oktober. Entscheidend sei, dass die Wohnungsschlüssel im Juni
nicht übergeben wurden. Der Vermieter habe deshalb allein durch den Mieterauszug noch
nicht die volle Sachherrschaft über die Wohnung erhalten. Er sei auch nicht verpflichtet, „auf
Zuruf“ die Schlüssel bei einem vorzeitigen Auszug der Mieter zu übernehmen.
Die niedrigsten Wasserpreise in Deutschland zahlen Verbraucher in Ingolstadt. Für einen
4-Personen-Haushalt mit einem Verbrauch von 500 Litern pro Tag werden jährlich 204,60
Euro fällig. In Rostock müsste der gleiche Haushalt 535,71 Euro zahlen, in Bergisch-
Gladbach (Nähe Köln) 525,39 Euro, in Essen 513,74 Euro, in Remscheid 511,64 Euro, in
Mainz 508,61 Euro, in Zwickau 506,64 Euro, in Hagen 505,32 Euro und in Würzburg
503,63 Euro. Berlin ist mit 472,35 Euro die teuerste Großstadt. Als Hauptgründe für die
riesigen Preisunterschiede werden fehlender Wettbewerb und mangelnde Transparenz
genannt. Die Preisaufsicht der Kartellbehörden greift nur bei überhöhten Wasserpreisen.
Nicht zuständig ist das Kartellamt, wenn es um die Gebühren der kommunalen
Wasserwerke geht. Hier ist die Kommunalaufsicht zuständig.
Eine Kaution, das heißt eine Mietsicherheit, müssen Mieter nicht automatisch zahlen.
Voraussetzung ist eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag. Aber auch dann darf
der Vermieter nicht fordern, was er will. Nach dem Gesetz darf die Kaution höchstens drei
Monatsmieten betragen. Gemeint sind Kaltmieten, ohne die Vorauszahlungsbeträge für
Betriebskosten. Der Mieter muss die Mietsicherheit nicht auf einen Schlag zahlen, er kann
die Kaution in drei Raten leisten. Die erste Rate bekommt der Vermieter zu Beginn des
Mietverhältnisses, die beiden nächsten Raten in den Folgemonaten.
Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs, sind die Eigenbedarfsgründe aber nur
vorgetäuscht, hat der Mieter grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen den
Vermieter. Der Schadensersatz kann die Umzugskosten und auch die evtl. höheren Mieten
für die neue Wohnung umfassen.
Ein Schadensersatzanspruch wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf besteht aber
möglicherweise nicht, wenn Mieter und Vermieter ursprünglich über die Berechtigung der
Eigenbedarfskündigung gestritten und letztlich einen Vergleich geschlossen haben. Zieht
der Mieter dann aufgrund des Vergleichs aus, kann er keine Ersatzansprüche stellen (BGH
VIII ZR 343/10).
(dmb) „Wenn die Gebäudesanierung künftig nur mit 1,5 Mrd. Euro jährlich gefördert wird, die Finanzmittel für die Städtebauförderung auf 410 Mio. Euro gekürzt und die für den altengerechten Umbau komplett gestrichen werden, steht die Wohnungs- und Energieeinsparpolitik der Regierungskoalition vor dem finanziellen Aus“, warnt der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB) Lukas Siebenkotten am Vortag der Bundestagsberatungen des Haushalts 2012 in den Bereichen Bau und Stadtentwicklung.
(dmb) „Der Bundesrat muss bei den Energiewende-Gesetzen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden Nachbesserungen durchsetzen“, forderte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, am Vortag der Beratungen des Bundesrates am 8. Juli.
„Statt 1,5 Milliarden Euro für die Gebäudesanierung sind 5 Milliarden Euro erforderlich. Außerdem muss sichergestellt werden, dass verbesserte steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten für Eigentümer und Investoren bei den Modernisierungskosten berücksichtigt werden und damit die Mieterhöhungsspielräume begrenzen und auch Mietern zu Gute kommen.“
(dmb) „Wohnungspolitik und Städtebauförderung sind bei der Verabschiedung des Haushaltsentwurfs 2012 erneut unter die Räder gekommen“, kritisierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, den heutigen Kabinettsbeschluss. „Es gibt kein Geld für das Programm ‚Altersgerecht umbauen‘. Die Gelder für die Städtebauförderung werden erneut gekürzt, innerhalb von zwei Jahren jetzt um rund ein Drittel. Für das ehrgeizige CO2-Gebäudesanierungsprogramm sind die zur Verfügung gestellten Mittel völlig unzureichend. Statt der erforderlichen 5 Milliarden Euro gibt es nur 1,5 Milliarden Euro, 700 Millionen Euro weniger als noch 2009. Gleichzeitig beschließt die Bundesregierung Steuersenkungen. Das verstehe, wer will.“
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