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Wir begrüßen Sie herzlich auf der Homepage des Mieterverein Erkner und Umgebung e. V.

Der Mieterverein Erkner und Umgebung e.V. ist Mitglied im Mieterbund Land Brandenburg und über diesen dem Deutschen Mieterbund zugehörig, einschließlich der Rechtsschutz-Versicherung des Deutschen Mieterbundes.

Unsere ehrenamtlichen Mitglieder stehen Ihnen in den Sprechstunden für ausführliche Beratungen in allen Fragen des Mietrechts zur Verfügung.
Eine Rechtsberatung dürfen wir nur für Mitglieder des Mietervereins durchführen.

Für die Beratung in den Sprechstunden ist keine Terminvereinbarung nötig.

Aktuell finden in
- Erkner, Bildungszentrum,
- Woltersdorf, Alte Schule und in
- Schöneiche, Sitzungssaal des Rathauses
zu den gewohnten Zeiten die Sprechstunden statt!
Bitte nutzen Sie für die Einzelheiten den Link Beratungsstellen

Und die nächsten Termine finden Sie unter Sprechstunden

Bitte nutzen Sie auch den Kontakt über post@mieterverein-erkner.de per E-Mail. Unterlagen kopieren Sie bitte und fügen Sie der E-Mail bei.
Oder schreiben Sie mit den kopierten Unterlagen an uns: Mieterverein Erkner und Umgebung e. V., Postfach 5, 15531 Erkner
Wir werden uns bemühen, Ihre Post so schnell wie möglich zu erledigen.
Die bisher auf dieser Seite angegebene Rufnummer funktioniert nicht mehr. Wir mussten sie abschalten, weil wir sie nicht mehr bedienen können. Leider haben sich Mitglieder des Vereins, die nun ehrenamtlich zum Beispiel den Telefondienst übernehmen können, nicht gefunden. Und im Interesse unserer Mitglieder haben wir wohlweislich darauf verzichtet, für die Verwaltungsaufgaben des Vereins entgeltliche Mitarbeit zu organisieren. Das würde den Mitgliedsbeitrag in eine nicht mehr vertretbare Höhe treiben.

Miethäuser vergesellschaften?

In einem der letzten Rundschreiben hatten wir von einem Gesetzesvorhaben zu einer Mietrechtsreform berichtet, einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Abschließend hatten wir festgestellt, dass der Entwurf »schon für sich genommen ein Papiertiger« ist.

Eine Alternative könnte die seit Jahren wenn auch bislang erfolglos tätige Berliner Bürgerinitiative »Deutsche ... enteignen« bieten.
Die plakativen Schlagworte »Deutsche ... enteignen« sind nicht ganz richtig. Angesichts der Wohnungsnot in der Stadt und der immer weiter exorbitant steigenden Wohnungsmieten will sie den Wohnungsbestand von bestimmten Großvermietern in Wahrheit nicht »enteignen«, sondern »vergesellschaften«. Das ist etwas anderes!

Das Bundesverfassungsgericht hat die Enteignung (gemäß Artikel 14 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz) als zielgerichteten Entzug einer Eigentumsposition zur Erfüllung einer durch Gesetz angeordneten öffentlichen Aufgabe definiert, BVerfGE 58, 30. Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig und (meist nach dem Verkehrswert) zu entschädigen.

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. So heißt es -ausschnittweise - in Art. 15 des Grundgesetzes.
Die Regelung - seit Anbeginn im Grundgesetz verankert - ist bisher noch nie angewendet worden. Das soll sich nun, zumindest nach dem Wunsch jener Bürgerinitiative ändern.

Bemerkenswert ist hier, dass es keinesfalls immer zu einer Übertragung, einem Entzug des Eigentums auf eine »Gemeinwirtschaft« kommen muss.
Dieser Entzug des Eigentums eines von der Vergesellschaftung Betroffenen ist möglich, stellt aber eigentlich das letzte Mittel zum Erreichen des Zwecks zum Wohl der Allgemeinheit dar. Auch jede andere Form der Verwaltung zur Nutzung des Grund und Bodens, der Naturschätze oder der Produktionsmittel, die mit dem Ziel der Vergesellschaftung erreicht werden soll, ist zulässig. Entscheidend ist nur, dass sich mit der Vergesellschaftung der beabsichtigte Zweck erreichen lässt.

Eine »Vergesellschaftung« hat sich so nach zwei Grundsätzen zu richten:

  1. Eine Vergesellschaftung muss im Interesse des Gemeinwohls unumgänglich sein. Es darf - realistisch gesehen - keine andere Möglichkeit(en) geben, einen Missstand zu beseitigen.
    Das sollte selbstverständlich sein. Immerhin geht es dabei um eine Beschränkung des Grundeigentums, gar um seine vollständige Entziehung.
  2. Mit der Vergesellschaftung darf die Allgemeinheit, also das Gemeinwohl, nicht zusätzlich, insbesondere nicht finanziell oder sonst wirtschaftlich belastet werden. Die Vergesellschaftung muss sich vielmehr wirtschaftlich selber tragen. Danach bemessen sich auch Art und Umfang einer Entschädigung. Das ist dann auch eine logische Folgerung aus dem Vorstehenden.

Wie kann so eine »Vergesellschaftung« nun konkret aussehen?\
Unterstellt sei der Extremfall einer vollständigen Entziehung des Grundeigentums an einem Mietwohngrundstück, einer Überführung in ein quasi »Volkseigentum«.
Ausgehend von der unabweisbaren Notwendigkeit der Gewährleistung bezahlbarer Wohnungsmiete wird Grundlage der Vergesellschaftung eine zukünftige Miete sein, die als Prozentsatz des Einkommens der betroffenen Mieter zu berechnen ist. Diese Miete beträgt also einen festen Anteil des Einkommens des Mieters. Nur so wird man der »Überhitzung des Wohnungsmietmarkts« Herr werden können.
Zielvorgabe der »Vergesellschaftung« sei, dass die Familie nicht mehr als 20 % ihres monatlichen Nettoeinkommens als Wohnungsmiete zahlen soll. (Jene 30 %, von denen oft genug gesprochen wird, sind nur wieder Ausdruck der allgemeinen Wohnungsnot und des »überhitzten Wohnungsmarkts -- und können so hier nicht Grundlage einer vernünftigen Überlegung sein.)

Rechnet man dann die ganze Sache mit allen Kosten und der Entschädigung des Eigentümers am Beispiel des Wohngrundstücks - arg generalisierend - durch, kommt man zu dem überraschenden Ergebnis, dass sich die Vergesellschaftung in den Kosten selbst ohne Beteiligung der Allgemeinheit tragen kann - und der vormalige Grundstückseigentümer noch mit rund einem Drittel des gegenwärtigen Marktpreises für das Grundstück entschädigt werden kann.
Also ein immerhin überlegenswertes Modell ...
Näheres findet sich im Rundschreiben 2/2026.

Betriebskosten 2024 - ein erstes Fazit

Die Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2024 sind meist erfolgt und im Großteil schon überprüft. So können wir auf erste Ergebnisse verweisen.
Zunächst ein wichtiger Hinweis: Wenn Sie Bedenken gegen die Richtigkeit der einzelnen Kostenpositionen in Ihrer Abrechnung haben - und deshalb Widerspruch gegen die Abrechnung einlegen wollen, so kann dieser Widerspruch nur Erfolg haben, wenn Sie ganz genau die Postionen angreifen, die Sie für falsch halten.
Legen Sie Widerspruch ein, so können Sie von dem Vermieter oder seiner Hausverwaltung verlangen, dass zumindest für die angegriffenen Posten die einzelnen Rechnungen der Dienstleister vorgelegt werden - aber auch die Verträge, soweit die für die Rechnungen ausschlaggebend sind.
Bitte lesen Sie auf Aktuelles weiter!

Kappungsgrenze - Neu!

In Brandenburg soll es leichter bezahlbaren Wohnraum geben. Die Landesregierung hat daher am 25. November 2025 für 36 brandenburgische Städte und Gemeinden ab 1. Januar 2026 eine neue Mietpreisbegrenzungs- sowie eine Kappungsgrenzenverordnung eingeführt. Die sollen dann auch für Erkner, Grünheide und Woltersdorf sowie Strausberg gelten.
Einzelheiten finden sich unter Aktuelles.

Mitgliederversammlung 2025

Nun! Unsere Mitgliederversammlung hat am 27. September 2025 in den Räumen der GefAS stattgefunden. Die gut besuchte Versammlung selbst verlief in ruhigen Bahnen und gab - wie eigentlich alljährlich - Gelegenheit zu umfangreichen Debatten zum Mietrecht allgemein und zu den speziellen örtlichen Problemen. Ein neuer Vorstand wurde gewählt.

Ihm gehören - wie bisher - als Erster Vorsitzender Michael-Erdwin Voges, als Stellvertretende Vorsitzende unser Gründungsmitglied Ursula Paape, als Schatzmeister Max Jakisch und als weitere Beisitzer Heike Peters und Michael Bagemühl an. Zum Schriftführer ist Eric Rose gewählt worden.
Damit hat sich meine Hoffnung auf Verjüngung des Vorstands zumindest im Ansatz erfüllt.

Makler: »Mietspiegel« - geht's noch?

Fakt ist: In unserer Region gibt es keine Stadt oder Gemeinde mit einem »Mietspiegel«.
Der Mietspiegel ist eine gesetzliche Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er erfasst die sogenannte »Vergleichsmiete« einer Stadt oder Gemeinde, gegliedert nach verschiedenen Ausstattungsmerkmalen einer Wohnung.
Die Stadtverordneten oder die Gemeindevertreter erlassen den Mietspiegel nach ausführlichen Gutachten zur Mietpreisentwicklung und der Ausstattung der Wohnungen.
Der Mietspiegel soll praktisch die Durchschnittsmiete einer Region abbilden. Und diese »Vergleichsmiete« darf bei der Neuvermietung nur um zehn Prozent überschritten werden, wenn die sogenannte »Mietpreisgrenze« in der Stadt oder Gemeinde gilt.
Gilt die Mietpreisbremse nicht, ist die Vereinbarung einer Miete bei Neuvermietung im Grundsatz frei. Der Vermieter darf also mit einem zukünftigen Mieter die Miete vereinbaren, die der Mieter bereit ist zu zahlen.
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Michael-E. Voges
Vorsitzender