Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten:

Vermieter muss richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der Heizkosten darlegen und beweisen

Mieter hat Recht auf Belegeinsicht inkl. der Verbrauchswerte
anderer Mieter im Haus  

(dmb) „Wir begrüßen, dass der Bundesgerichtshof jetzt klare und unmissverständliche Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast bei Betriebs- und Heizkostenabrechnungen aufgestellt hat“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 189/17). „Nicht der Mieter muss darlegen, warum eine Abrechnung falsch ist. Im Gegenteil: Für die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der Betriebs- und Heizkosten auf die einzelnen Mieter trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast. Außerdem muss der Vermieter seinem Mieter immer die Einsichtnahme in alle Abrechnungsunterlagen ermöglichen, damit der die Nebenkostenabrechnung vernünftig überprüfen kann.“

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Bereits im Rundschreiben Juni 2017 für unsere Mitglieder hatten wir auf eine fehlerhafte Abrechnung der Betriebskosten für das Jahr 2016 des Vermieters TAG in Erkner hingewiesen.

Vor kurzem hatte uns nämlich die Nachricht erreicht, dass vermutlich im Zuge eines Computerfehlers die Abrechnung für die Betriebskosten des Jahrs 2016 für die Wohnungen der TAG in Erkner fehlerhaft sein sollen. Die Abrechnungen sollen nun – wie uns zugesichert – zeitnah korrigiert werden.

Aber nur die Mieter, die den Fehler bemerkt und der Abrechnung widersprochen haben, können sicher gehen, von einer Korrektur der Abrechnung zu profitieren.
Also, Mieter der TAG: Umgehend im eigenen Interesse noch einmal die Abrechnung prüfen oder durch uns prüfen lassen!
Und sprechen Sie ruhig auch Ihre Nachbarn auf das Problem an.

Wir hoffen, dass wir allen betroffenen Mietern auf der Grundlage einer generellen Regelung mit der TAG zu einer zutreffenden Abrechnung werden verhelfen können – und dass die Sache nicht dadurch weiter kompliziert wird, dass für einzelne Mieter gar höhere Beträge aus der Korrektur resultieren.

Wir sind umgezogen - mit unserem Internetauftritt.

Wir hoffen, damit einen modernen und schnellen Bearbeitungsmodus gefunden zu haben. Sicherlich wird das Eine oder Andere noch nicht auf Anhieb so funktionieren, wie wir uns das gewünscht hätten.
Aber wir bleiben am Ball ...

Ihr
Michael-E. Voges
Vorsitzender

Fehler bei der Ermittlung des Wärmeverbrauchs – 15-prozentiges
Kürzungsrecht der Mieter
Ist in der Heizkostenabrechnung ein fehlerhafte Verbrauch wiedergegeben, berechtigt die fehlerhafte Verbrauchsabrechnung den Mieter zu einer Kürzung. Er kann von der erhaltenen Heizkostenabrechnung 15 Prozent abziehen (BGH VIII ZR329/14). Hier waren in einem Gebäude eine Reihe von Wohnungen mit Wärmemengenzähler, andere Wohnungen mit Heizkostenverteilern ausgestattet. Der Vermieter hatte die einzelnen Nutzergruppen nicht - wie vorgeschrieben - "vorerfasst".
Der Bundesgerichtshof erklärte, der Vermieter müsse nun keine neue Heizkostenabrechnung auf Grundlage der Wohnfläche erstellen, es könne insoweit bei der Abrechnung auf Grundlage der fehlerhaften Verbrauchswerte bleiben. Jede den Verbrauch einbeziehende Abrechnung, auch wenn sie nicht in allen Punkten den Vorschriften der Heizkostenverordnung entspricht, sei einer Abrechnung nach bloßer Wohnfläche vorzuziehen. Als Ausgleich dafür, dass der Mieter eine Heizkostenabrechnung mit fehlerhaft in Ansatz gebrachten Gesamtkosten erhalten hat, kann er aber von dieser Abrechnung 15 Prozent abziehen.

Im letzten Rundschreiben und hier auf der Web-Seite hatten wir die Problematik angerissen. Wir werden für die Beratung unserer Mitglieder in Erkner umziehen müssen.

Das haben wir inzwischen geschafft: Die ersten Beratungsstunden haben bereits stattgefunden. Mit den Örtlichkeiten und den sonstigen Umständen sind wir zufrieden. Das Bildungscenter Erkner ist uns ein guter Quartiergeber.

Vielen Dank bereits jetzt an alle, die uns mit Rat und Tat beim Suchen und Finden neuer Räume unterstützt haben.