Betriebskosten 2024 – ein erstes Fazit

Die Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2024 sind meist erfolgt und im Großteil schon überprüft. So können wir auf erste Ergebnisse verweisen.
Zunächst ein wichtiger Hinweis: Wenn Sie Bedenken gegen die Richtigkeit der einzelnen Kostenpositionen in Ihrer Abrechnung haben - und deshalb Widerspruch gegen die Abrechnung einlegen wollen, so kann dieser Widerspruch nur Erfolg haben, wenn Sie ganz genau die Postionen angreifen, die Sie für falsch halten.
Legen Sie Widerspruch ein, so können Sie von dem Vermieter oder seiner Hausverwaltung verlangen, dass zumindest für die angegriffenen Posten die einzelnen Rechnungen der Dienstleister vorgelegt werden - aber auch die Verträge, soweit die für die Rechnungen ausschlaggebend sind.

Auf einen solchen Widerspruch erfolgt seitens des Vermieters oder seiner Hausverwaltung entweder nichts, ein entrüstetes Antwortschreiben mit einer Mahnung, nun endlich zu zahlen, mit dem unrichtigen Hinweis, man befinde sich im Verzug - oder das Anerbieten in die Einsicht in die entsprechenden Unterlagen der Mietverwaltung.
Ist die Reaktion unerfreulich, so sollten Sie zunächst die Beratung in den Sprechstunden des Mietervereins wahrnehmen. Sie müssen aber auch damit rechnen, im schlimmsten Fall im Klageweg vor dem Amtsgericht Klärung zu schaffen.
Sie hier zu beraten, ist der Mieterverein da.

Heiz- und Warmwasserkosten: Im Rechenweg waren die in den Sprechstunden vorgelegten Abrechnungen zu den Heiz- und Warmwasserkosten~2024 zumeist zutreffend. Gleichwohl führten die Abrechnungen nicht selten für einen Zweipersonenhaushalt zu einer Nachzahlung von bis zu 300,--~EUR. Das lässt sich für andere Familiengrößen hochrechnen. Hintergrund sind unter anderem der Wegfall der Gaspreisbremse, die Erhöhung der Mehrwertsteuer auf wieder 19\,\% und die höhere Kohlenstoffdioxidabgabe (CO₂-Abgabe). Diese Abgabe muss in der Abrechnung zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt sein. Der Aufteilungsmaßstab ist recht kompliziert zu ermitteln. Fehler durch die Abrechnungsfirmen haben wir nicht festgestellt. Fehlt indes die Angabe der Aufteilung, braucht keine CO2-Abgabe vom Mieter bezahlt zu werden.

Kalte Betriebskosten: Auch hier hatten wir recht wenig zu bemängeln.
Bitte nehmen Sie beim Prüfen der Betriebskostenabrechnung als Erstes Ihren Mietvertrag zur Hand. Finden sich in dessen Aufstellung alle Positionen wieder, die sich auch in der Abrechnung befinden? Interessant sind eigentlich nur die »sonstigen Betriebskosten«. Dort sind Kostenarten aufgeführt, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen, zum Beispiel das Reinigen der Regenrinnen. Nicht extra aufgeführt sein müssen die Kosten, die erst nach Beginn als Betriebskosten entstanden sind, zum Beispiel die für Feuermelder in der Wohnung.
Apropos Feuermelder: Mietkosten für sie dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden ...
Gerade das Gleiche gilt für die Kosten eines Hauswarts, wenn die Kosten für Haus- und Straßen- Wegereinigung, Gartenpflege gesondert in der Abrechnung aufgeführt und abgerechnet werden. In diesem Fall verrichtet der Hauswart nur zusätzliche Arbeiten der Hausverwaltung, der Instandhaltung und Reparatur. Alle diese Kosten fallen dem Mieter nicht zur Last; sie sind Sache allein des Vermieters.
Kosten für Versicherungen in und um das Wohngebäude kann der Vermieter - in angemessener Höhe - in der Abrechnung der Betriebskosten auf seine Mieter umlegen. Das gilt auch für die Gebäudehaftpflicht.
Unzulässig ist dies hingegen für die jüngst häufig anzutreffenden »Reparaturversicherungen«. Die Reparatur im Mietgegenstand, also in der Wohnung, im Gebäude und auf dem Wohngrundstück ist allein Sache des Vermieters.

Was nun tun? Haben Sie nach einer ersten eigenen Prüfung Ihrer Abrechnung Bedenken, ob die eine oder andere Position richtig berechnet oder überhaupt zulässig ist, müssen Sie beim Vermieter oder seiner Verwaltung »Widerspruch« einlegen.
Ein pauschaler Widerspruch reicht indessen nicht. Sie müssen ganz genau bezeichnen, welche Position mit welchem Betrag aus Ihrer, des Mieters, Sicht falsch berechnet oder gar unzulässig ist. Nur diese Kosten dürfen Sie bis zur Klärung beim Bezahlen eines Nachzahlungsbetrags zunächst zurück halten. Teilen Sie das so dem Vermieter oder seiner Hausverwaltung bitte schriftlich (!) mit. Nur dann werden Sie sich später mit Erfolg auf Ihren Vorbehalt berufen können.

Und selbstverständlich: Sprechen Sie beim Mieterverein vor. Legen Sie dort Ihre Bedenken dar. Wir werden Ihre Abrechnung prüfen!